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Mitgliedschaft

Für, alle die dem Verein Internationaler Umweltrechtstag beitreten wollen, bieten wir hier ein Mitgliedsantrag zum herunterladen, ausdrucken und einschicken an. Als Mitglieder können nach der Satzung natürliche und juristische Personen und deren Zusammenschlüsse aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Vereinssatzung und die Beitragssatzung finden Sie folgend.

Beitragssatzung IURT e.V.

Stand 04.02.2010

Download IURT-Beitragssatzung

Präambel

Nach § 7 Nr. 1 S. 2 der Satzung des Vereins „Internationaler Umweltrechtstag Hamburg e.V.“ („Verein“) kann die Mitgliederversammlung zur Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge eine Beitragssatzung festsetzen. Die Mitgliederversammlung hat daher auf der Gründungssitzung des Vereins am 04.02.2010 die folgende Beitragssatzung verabschiedet.

§ 1 Aufnahmebeitrag

Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.

§ 2 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird von den Mitgliedern des Vereins ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist wie folgt gestaffelt:
  • Auszubildende, Studierende, Referendare: EUR 25
  • Natürliche Personen: EUR 50
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts: EUR 250
  • Freiberuflich Tätige und Zusammenschlüsse freiberuflich Tätiger, Gewerbetreibende, juristische Personen: EUR 500

§ 3 Ermäßigung

Über eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrags im Einzelfall, beschließt der Vorstand.

§ 4 Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu leisten.

§ 5 Bezahlung

Die Bezahlung des Beitrages ist durch Überweisung auf das Vereinskonto oder durch Ermächtigung des Vereins zum Bankeinzug zu leisten.

§ 6 Änderung

Eine Änderung dieser Satzung, insbesondere eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 7 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung am 04.02.2010 in Kraft.
  2. Die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2010 sind bis spätestens 28.02.2010 in der in § 5 genannten Weise zu leisten.

Mitgliedsantrag

Stand 14.02.2024

Download IURT-Mitgliedsantrag

Einzugsermächtigung

Stand 14.02.2024

Download IURT-Einzugsermächtigung

Kontoverbindung
Bank: HASPA
Kontonummer: 1280350420
BLZ: 20050550
IBAN: DE 51 200 505 50 12 80 350 420
BIC: HASP DE HH XXX

Satzung des Vereins „Internationaler Umweltrechtstag Hamburg e.V.“ 

Stand 22.10.2018 

Download IURT-Vereinssatzung

Präambel

Das Umweltrecht dient der Umsetzung umweltpolitischer Ziele und hat sich häufig auch als Motor des Umweltschutzes erwiesen. Seine Aufgabe besteht auch darin, einen angemessenen und fairen Ausgleich zwischen der natürlichen Handlungsfreiheit der Menschen und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu erzielen. Diese Zielsetzung erfordert in zunehmendem Maße eine über die nationalen Rechtsordnungen hinausgehende Koordinierung. Hamburg ist ein Rechtsstandort mit einer langen Tradition und einer starken internationalen Orientierung. Ein besonderer Schwerpunkt der juristischen Aktivitäten an diesem Rechts-standort liegt hierbei im Bereich des Umweltrechts. 

Hamburgs Auswahl als Europäische Umwelthauptstadt im Jahr 2011 war Anlass, den wissenschaftlichen Diskurs auf dem Gebiet des Umweltrechts auf internationaler Ebene in einem angemessenen Rahmen zu bündeln und zu fördern. 

Die in diesem Verein zusammengeschlossenen Mitglieder machen es sich zur Aufgabe, auf internationaler Ebene ein gemeinsames Verständnis von Zielen und Handlungsmöglichkeiten des Umweltrechts zu fördern und die Herausbildung international anerkannter Rechtsstandards auf dem Gebiet des Umweltrechts voranzutreiben. 

Instrument hierzu ist primär der regelmäßige Gedankenaustausch zwischen Fachleuten im Rahmen eines Internationalen Umweltrechtstags. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Internationaler Umweltrechtstag Hamburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister Hamburg eingetragen. 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Umweltrechts. 
  2. Zu diesem Zweck wird angestrebt:
    • das gemeinsame Verständnis der Ziele und Handlungsmöglichkeiten des Umweltrechts auf internationaler Ebene zu fördern, 
    • vorbildliche umweltrechtliche Standards zu erkennen und zu beschreiben, 
    • zukunftsweisende umweltrechtliche Leitlinien zu formulieren, 
    • die Verstetigung umweltrechtlicher Forschung auf internationaler Ebene in Hamburg. 
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die wiederkehrende Durch-führung eines internationalen Umweltrechtskongresses in Hamburg. Die Durchführung erfolgte erstmalig im Jahre 2011. An dem Kongress sollen Umweltjuristinnen und Umweltjuristen aus aller Welt aus den Bereichen Legislative, Rechtsprechung, Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, NGOs und Anwaltschaft teilnehmen. Es sollen hochrangige internationaler Expertinnen und Experten als Referenten gewonnen werden. 
  4. Der Verein kann zur Erreichung des Vereinszwecks mit Partnern kooperieren. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Umweltrechts. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und deren Zusammenschlüsse sein die den Zweck des Vereins unterstützen. 
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Aufnahmeanträge können ohne Begründung abgelehnt werden. 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. 
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  3. Der Austritt muss zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ihm, seinen Organen oder seinen Mitarbeitern ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen des Vereins zur Last zu legen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
  5. Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere bei einem Rückstand von mehr als einem Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags vor. 

§ 6 Beitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Zu diesem Zweck kann die Mitgliederversammlung eine Beitragssatzung festsetzen. 
  2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu leisten. 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung, 
  • der Vorstand, 
  • die Wissenschaftliche Leitung. 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht nach dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. 
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über 
    • die Grundsätze der Vereinsaktivitäten und der Mittelverwendung des Vereins, 
    • die Beitragsordnung und die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags, 
    • die Einrichtung und Ausgestaltung einer Geschäftsstelle, 
    • Satzungsänderungen, 
    • Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands sowie deren Entlastung, 
    • die Auflösung des Vereins. 
  3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekanntgegebenen Mitgliederadresse. Die schriftliche Einberufung kann auf Beschluss des Vorstands durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger ersetzt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag eines Viertels der Mitglieder innerhalb von zwei Wochen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
  4. Der oder die Vorsitzende des Vorstands, bei Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands, leitet die Mitgliederversammlungen. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten ist gestattet. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss verdeckt abgestimmt werden. 
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Zu den Mitgliederversammlungen können Dritte als Gäste zugelassen werden. 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. 
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Die Wahl ist persönlich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, so nehmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands die Aufgaben bis zur Neuberufung durch die Mitgliederversammlung weiter wahr. Der Vorstand soll auf die Gewinnung eines angemessenen Felds von Teilnehmern und Referenten und eines breiten Unterstützerkreises hinwirken, um den Zielen des Vereins gerecht zu werden. 
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch den oder die Vorsitzende oder deren Stellvertretung gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Der Vorstand kann Einzelvertretungsvollmachten erteilen. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, entscheidet über die Vereinsmitgliedschaft sowie über Berufungen in den Wissenschaftlichen Beirat. Der Vorstand unterstützt die wissenschaftliche Leitung. Zu den Sitzungen des Vorstands können die wissenschaftliche Leitung und Andere als Gäste eingeladen werden. 
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Beschlüsse erfolgen mehrheitlich und können im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 
  5. Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt. Ein Aufwendungsersatz kann gezahlt werden. Hierzu kann die Mitgliederversammlung eine Verfahrensordnung erlassen. 

§ 10 Die Wissenschaftliche Leitung

  1. Die Wissenschaftliche Leitung berät und unterstützt die anderen Organe des Vereins insbesondere bei wissenschaftlichen Fragen und Belangen der internationalen Kooperation. Sie entwickelt mögliche Themenschwerpunkte für den Kongress und schlägt diese vor. Ihr obliegt die inhaltliche Vorbereitung und Durchführung des Kongresses in enger Abstimmung mit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. 
  2. In die Wissenschaftliche Leitung können natürliche Personen berufen werden, die durch ihre wissenschaftliche Befähigung oder ihre Lebensleistung besonders geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele des Vereins zu fördern. Im Einzelfall können auch Vertreter von juristischen Personen oder Einrichtungen berufen werden, die mit einer internationalen und umweltrechtlichen Zielsetzung agieren oder in sonstiger Weise geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele des Vereins zu fördern. 
  3. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Berufung besteht nicht. Die Berufung erfolgt für drei Jahre und kann wiederholt ausgesprochen werden. Ein Austritt aus der Wissenschaftlichen Leitung ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Interessen des Vereins, kann jederzeit der Ausschluss eines Leitungsmitglieds durch den Vorstand nach Anhörung erfolgen. 
  4. Die Leitungsmitglieder benennen für jeweils zwei Jahre eine Sprecherin oder einen Sprecher. 
  5. Ein finanzieller Beitrag für die Mitgliedschaft in der Wissenschaftlichen Leitung wird vom Verein nicht erhoben. 
  6. Die Wissenschaftliche Leitung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Beschlüsse erfolgen mehrheitlich und können im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Die Mitgliedschaft in der Wissenschaftlichen Leitung ist ein Ehrenamt. Aufwendungsersatz kann gezahlt werden, die Mitgliederversammlung kann hierzu eine Verfahrensordnung erlassen. 

§ 11 Der Unterstützerkreis

  1. Es ist zur Verwirklichung der Ziele des Vereins bedeutsam, einen breiten Unterstützerkreis auf nationaler und internationaler Ebene zu gewinnen. Der Unterstüzerkreis unterstützt den Verein insbesondere bei der Gewinnung von Teilnehmern und Referenten der Konferenz, der Öffentlichkeitsarbeit und der Sicherstellung der Finanzierung der Konferenz. 
  2. Als Mitglieder des Unterstützerkreises kommen öffentliche Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und Wirtschaftsunternehmen in Betracht. 
  3. Ein finanzieller Beitrag für das Engagement im Unterstützerkreis wird vom Verein nicht erhoben. 
  4. Die Anerkennung als Unterstützer erfolgt durch den Vorstand. 

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Auflage, das übertragene Vermögen ausschließlich zur Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich des Umweltrechts zu verwenden. 

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